Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 136b
§ 136b – Verarbeitung zu Zwecken des Unternehmensbasisdatenregisters
Die im zentralen Unternehmerverzeichnis nach 136a Absatz 1 Satz 5 gespeicherten Daten dürfen zu den in § 4 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken an die Registerbehörde nach § 1 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes übermittelt werden. Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes darf zu den in § 5 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken im zentralen Dateisystem nach § 136a Absatz 1 Satz 5 gespeichert werden.
Kurz erklärt
- Daten aus dem zentralen Unternehmerverzeichnis dürfen an die Registerbehörde übermittelt werden.
- Die Übermittlung erfolgt für die in § 4 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes genannten Zwecke.
- Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer kann im zentralen Dateisystem gespeichert werden.
- Die Speicherung der Wirtschaftsnummer dient den in § 5 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes festgelegten Zwecken.
- Die Regelungen beziehen sich auf das Unternehmensbasisdatenregistergesetz.