Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 136b

§ 136b – Verarbeitung zu Zwecken des Unternehmensbasisdatenregisters

Die im zentralen Unternehmerverzeichnis nach 136a Absatz 1 Satz 5 gespeicherten Daten dürfen zu den in § 4 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken an die Registerbehörde nach § 1 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes übermittelt werden. Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes darf zu den in § 5 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken im zentralen Dateisystem nach § 136a Absatz 1 Satz 5 gespeichert werden.

Kurz erklärt

  • Daten aus dem zentralen Unternehmerverzeichnis dürfen an die Registerbehörde übermittelt werden.
  • Die Übermittlung erfolgt für die in § 4 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes genannten Zwecke.
  • Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer kann im zentralen Dateisystem gespeichert werden.
  • Die Speicherung der Wirtschaftsnummer dient den in § 5 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes festgelegten Zwecken.
  • Die Regelungen beziehen sich auf das Unternehmensbasisdatenregistergesetz.